Markenrechtsnovelle

Durch das Markenrechtsmodernisierungsgesetz werden die Vorgaben der EU-Richtlinie 2015/2436 im deutschen Markengesetz umgesetzt. Die Änderungen sind am 14. Januar 2019 in Kraft getreten.

Durch die Gesetzesnovelle ändert sich unter anderem die Berechnung der Schutzdauer ab dem 14. Januar 2019 eingetragener deutscher Marken. Diese endet nunmehr zehn Jahre nach dem Anmeldetag. Wurde die Marke vor diesem Datum eingetragen, so endet die zehnjährige Schutzdauer wie bislang am letzten Tag des Monats, in den der Anmeldetag fällt.

Im Widerspruchsverfahren wird nunmehr – ähnlich wie bei Unionsmarken in der EU – eine sogenannte Cooling-off-Frist eingeführt. Auf gemeinsamen Antrag der an dem Widerspruchsverfahren beteiligten Parteien, wird diesen mindestens zwei Monate Zeit gegeben, um eine außeramtliche Einigung herbeizuführen und das Widerspruchsverfahren in beiderseitigem Einvernehmen zu beenden.

Ferner wird durch die Gesetzesnovelle die Frist für den Benutzungsnachweis im Widerspruchsverfahren an die Regelungen der Unionsmarke angepasst. Erhebt der Inhaber der angegriffenen Marke die Einrede der Nichtbenutzung, so muss der Inhaber der Widerspruchsmarke nachweisen, dass diese innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Anmelde- oder Prioritätstag der angegriffenen Marke benutzt worden ist, sofern zu diesem Zeitpunkt seit mindestens fünf Jahren kein Widerspruch gegen sie möglich war. 

Das neue Markengesetz kennt zudem nicht mehr das Erfordernis der grafischen Darstellbarkeit der Marke. Dieses wird durch das Erfordernis ersetzt, dass als Marke schutzfähige Zeichen geeignet sein müssen, im Register so dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des Schutzes klar und eindeutig bestimmen können. Hierdurch können nunmehr grundsätzlich auch bislang nicht eintragungsfähige Markenformen eingetragen werden, z. B. Klangmarken, Bewegungsmarken, Multimediamarken oder Hologrammmarken.

 

Autor: Dipl.-Ing. Gordian Prescher, LL.M.