EPA beschließt Übergangsmaßnahme für das Einheitspatent

Das Europäische Patentamt (EPA) hat Übergangsmaßnahmen für eine zeitnahe Inanspruchnahme des Einheitspatents beschlossen. Nachdem nun endlich nach zahlreichen Widerständen und Rückschlagen (u.a. Verfassungsbeschwerde in Deutschland und Brexit) die erforderlichen Ratifizierungsverfahren abgeschlossen wurden, soll das einheitliche Patentsystem nun in der zweiten Jahreshälfte 2022 starten.

Es stellten sich für Patentanmelder daher bereits länger die Frage, wie mit Erteilungsabsichten (Mitteilungen nach Regel 71(3) EPÜ) umgegangen werden soll, um möglichst noch die Option auf ein Einheitspatent zu erhalten. Nachdem zunächst lange auf die Kreativität der Vertreter bei der Erfindung von Verzögerungstaktiken verwiesen wurde, hat das EPA nun endlich zwei miteinander verknüpfte, aber verfahrensrechtlich getrennte Maßnahmen zur Unterstützung der Anmelder beschlossen.

  1. Früher Antrag auf einheitliche Wirkung
    Ab dem Tag, an dem Deutschland die Ratifikationsurkunde hinterlegt können nun Anträge auf einheitliche Wirkung für solche Patentanmeldungen eingereicht werden, zu denen eine Erteilungsabsicht (Mitteilung nach R. 73(1) EPÜ) ergangen ist. Falls alle Erfordernisse für die Eintragung der einheitlichen Wirkung erfüllt sind, wird die einheitliche Wirkung in das entsprechende Register eingetragen. Sind nicht alle Erfordernisse erfüllt, ergeht ein Mängelbescheid oder das EPA lehnt den Antrag ab. Kurz nach der Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents wird die Anmelderin dann informiert, ob die einheitliche Wirkung wie beantragt eingetragen werden kann. Im Falle formeller Mängel soll es aber in jedem Fall noch eine Möglichkeit zur Berichtigung geben. Dieser frühe Antrag auf einheitliche Wirkung wird nur bis zum Beginn des einheitlichen Patentsystem möglich sein und ist daher als reine Übergangsmaßnahme gedacht. Der Antrag ist online oder schriftlich zu stellen und es wird dringend empfohlen das hierfür vorgesehene Formblatt 7000 zu verwenden.
  1. Antrag auf Verschiebung der Entscheidung über die Erteilung des europäischen Patents
    Diese Maßnahme entspricht einer vielfach gestellten Forderung, eine Möglichkeit vorgesehen, mit der eine Verschiebung der Entscheidung über die Erteilung beantragt werden kann. Dies ist erst nach Erhalt der Mitteilung nach Regel 71(3) EPÜ möglich und muss vor dem Erklären des Einverständnis mit der für die Erteilung vorgesehenen Fassung. Auf Antrag verschiebt das EPA nun die Entscheidung über die Erteilung des europäischen Patents auf den Tag (oder kurz danach), an dem das einheitliche Patentsystem offiziell startet. Auf diese Weise kann für diese Patente dann auch regelkonform die einheitliche Wirkung beantragt werden. Auch hier werden entsprechende Anträge erst  ab dem Tag, an dem Deutschland die Ratifikationsurkunde hinterlegt, möglich sein. Und auch hier wird die Verwendung eines entsprechenden Formblatts (Formblatt 2025) stark empfohlen.

Das EPA hat hierzu auch zwei Beispiele veröffentlicht, die die entsprechenden Fristen veranschaulichen sollen.

Nicht erfasst sind somit alle Patentanmeldungen, bei denen die in der Mitteilung nach Regel 71(3) EPÜ gesetzte Frist vor dem Tag abläuft, an dem Deutschland die Ratifikationsurkunde hinterlegt.

Quelle: https://www.epo.org/law-practice/unitary/unitary-patent/transitional-arrangements-for-early-uptake_de.html